§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der am 12. Februar 1980 in Mainz-Hechtsheim gegründete Club führt den Namen :

Caravanclub Mainz e.v. im ADAC

Er hat seinen Sitz in Mainz und ist in das Vereinregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

(2) Er bildet als Ortclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 30 ADAC Mitgliedern.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2
Zweck und Ziele

(1) Der Club verfolgt, ebenso wie der ADAC, ideelle Ziele auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens.

Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC-Gaues Mittelrhein, beachtet die Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates und wahrt die Belange der gesamten ADAC Organisation.


(2) Der Club pflegt insbesondere allseitige Kameradschaft unter den ADAC Mitgliedern innerhalb seines Bereiches durch regelmäßige Zusammenkünfte sowie gesellige und sportliche Veranstaltungen. Der Club führt ferner Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen.


(3) Der Club und seine Mitglieder haben sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC Gaues Mittelrhein und/oder des ADAC Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele zu beteiligen.


(4) Ziel des Clubs ist es, die Interessen und Belange seiner Mitglieder, die Camping mit Zelt und Caravan betreiben, zu unterstützen sowie das Heranführen der Jugend an die Campingidee als Freizeithobby und als Gelegenheit, Menschen und Länder kennenzulernen.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Mitglieder des ADAC sein.

(2) Zu Ehrenmitgliedern kann der Club ADAC Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

(3) Vor Ernennung eines Ehrenmitgliedes muß der zuständige ADAC Gau gehört werden.

§ 4
Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Ortsclub muß bei diesem besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem Vorstand angehören muß, entscheidet über die Aufnahme.

(2) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5
Beiträge

(1) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muß jedoch mindestens DM 12,- ( Zwölf Deutsche Mark ) jährlich betragen.
(2) Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.

(2) Durch das Ausscheiden aus dem Ortsclub wird die Mitgliedschaft im ADAC nicht berührt. Dagegen bedingt der Austritt aus dem ADAC das gleichzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft beim Ortsclub.

(3) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn

a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder

b) die Streichung im Interesse des Ortclubs notwendig erscheint oder

c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC Gaues notwendig erscheint.

(4) Die Streichung nach Abs.IIIc) darf nur nach vorherigen Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.

(5) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.


§ 7
Organe

Die Organe des Clubs sind:

(a) die Mitgliederversammlung

(b) der Vorstand

§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Gaues stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die Presse ( Allgemeine Zeitung ) mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

(2) Der Gauvorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung rechtzeitig zu verständigen. Seine Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch Einschreibebrief erfolgen.

(3) Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Bericht der Rechnungsprüfer,

c) Feststellung der Stimmliste,

d) Entlastung des Vorstandes,

e) Wahlen,

f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr,

g) Anträge,

h) Verschiedenes. 


§ 9
Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßige einfache Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt, ebenso abgegebene Stimmen und – bei Abstimmungen mit Stimmzetteln – unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:

a) Satzungsänderungen,

b) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,

c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes,

d) Auflösung des Clubs.

(3) Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.


(4) Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

(5) Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

(6) Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestensdie gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Gauvorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

(7) Den Mitgliedern das ADAC Präsidiums steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortclubs mit Stimm – und Rederecht teilzunehmen, ebenso den Mitgliedern des Gauvorstandes, diesen jedoch ohne Stimmrecht.

§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:

a) auf Anordnung des Präsidiums des ADAC oder des Gauvorstandes,

b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs


§ 11
Der Vorstand

(1) Vorstand im sinne des § 26 BGB sind:

1 der Vorsitzende,

2 der stellvertretende Vorsitzende

3 der Schatzmeister

4 der Schriftführer

5 der Organisations – und Tourenleiter

6 der 1. Beisitzer ( Öffentlichkeitsarbeit )

7 der 2. Beisitzer

(2) Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu vertreten.

(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Anmerkung: Der Vorstand soll sich mindestens aus drei, höchstens aus sieben Mitgliedern zusammensetzen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss eine ungerade sein.

(4) Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzungen und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre, gerechnet von Ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle ein Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.

(6) Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.

(7) Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten. Auslagen. Die Höhe bestimmte der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz, Stimm – sowie aktives und passives Wahlrecht.

(8) Der Schriftverkehr mit dem ADAC Präsidium und der ADAC Zentrale muß ausschließlich über den ADAC Gau geführt werden.

§ 12
Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 13
Satzungsänderungen

(1) Die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegte Mustersatzung stellt ein Mindesterfordernis der Ortsclubsatzung dar.

(2) Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Gauvorstand sowie vom Präsidium des ADAC genehmigt ist.

§ 14
Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 15
Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den gemeinnützigen „ ADAC Sicherheitskreis Gmbh“ München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

Anmerkung: Oder eine andere gemeinnützige Gliederung des ADAC.

§16
Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclubmitglied ist 

                                                     Mainz
                                             ( Sitz des Ortsclubs )

Mainz, 15.Februar 1986